Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der eprimo GmbH
Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom Druckstand: Februar 2012
1 Vertragsgegenstand
1.1 Aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Stromlieferungsvertrags beziehen Sie nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Strom für Ihren gesamten Eigenbedarf in dem im Auftrag benannten Tarif für die dort vereinbarte Bedarfsart. Stromlieferungen für Raumheizungszwecke sind nicht Bestandteil dieses Stromlieferungsvertrags.
1.2 Sollten Sie sich ergänzend für eprimoPrimaKlima entscheiden, verpflichtet sich eprimo, sicherzustellen, dass in zertifizierten Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energie in elektrische Energie umwandeln, innerhalb eines Kalenderjahres die Menge elektrischer Energie erzeugt wird, die derjenigen Menge elektrischer Energie entspricht, die eprimo mit Ihnen innerhalb des gleichen Kalenderjahres abrechnet. Der von Ihnen genutzte Strom wird damit nicht immer zum Zeitpunkt der Nutzung erzeugt.
2 Kündigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags
Die Kündigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags erklärt in der Regel eprimo für Sie. Eine Eigenkündigung durch Sie kann ggf. zu einer Zwischenbelieferung durch den örtlichen Lieferanten und dadurch zu einer Verzögerung des Lieferbeginns durch eprimo führen.
3 Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn
3.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald eprimo Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch eprimo. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass eprimo die Bestätigung der Kündigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat.
3.2 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch eprimo im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, werden Ihr Stromlieferungsvertrag mit eprimo sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.
4 Preisbestandteile
Im Strompreis sind u. a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthalten.
5 Ablesung
5.1 Sie verpflichten sich, auf Anfrage von eprimo Ihren Zählerstand abzulesen und diesen eprimo binnen 4 Wochen unter Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Im Falle einer unterjährigen Rechnung (Ziffer 7.3) verpflichten Sie sich, soweit Sie nicht über ein Messsystem im Sinne des § 21d Abs. 1 EnWG (Smartmeter) verfügen, zur Selbstablesung des Zählerstandes gemäß dem von eprimo vorgegebenen und dem von dem Kunden gewählten Rechnungsturnus entsprechenden Ableseplan. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, darf eprimo den Verbrauch schätzen.
5.2 Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch eprimo nicht abgelesen, kann eprimo auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die eprimo vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von eprimo den Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ihr örtlicher Netzbetreiber oder dessen Beauftragter kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
6 Messeinrichtungen, Berechnungsfehler
6.1 eprimo ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt eprimo, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von eprimo zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrich tung nicht an, so ermittelt eprimo den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7 Abrechnung, Abschlagszahlung, Zahlungsbedingungen
7.1 Das Entgelt für die Stromlieferung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Der verbrauchsunabhängige Anteil wird pro Zähler (Eintarifzähler) berechnet.
7.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von eprimo festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum nicht wesentlich überschritten werden darf. Sie leisten monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. eprimo wird Ihnen die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird eprimo die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von eprimo angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
7.3 Abweichend von Ziffer 7.2 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Sie können eprimo den gewünschten Rechnungsturnus mitteilen. Jede zusätzliche unterjährige Rechnung wird Ihnen in Höhe der in strukturell vergleichbaren Fällen entstehenden Kosten pauschal berechnet, es sei denn, die Verbrauchswerte werden über ein Messsystem im Sinne des § 21 d Abs.1 EnWG (Smartmeter) ausgelesen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
7.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschläge entsprechend angepasst werden. Der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Kunden in Ihrer Bedarfsart maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Sofern Sie sich im Zahlungsverzug befinden, kann eprimo, wenn eprimo erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
7.6 Gegen Ansprüche von eprimo können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7.7 Sofern Sie Strom für überwiegend gewerblichen oder beruflichen Bedarf beziehen, steht Ihnen als Zahlungsmöglichkeit ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Verfügung. Beziehen Sie Strom für die Bedarfsart Haushalt, steht Ihnen als Zahlungsmöglichkeit daneben auch die Überweisung offen. Bei Überweisung behält eprimo sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2 Euro brutto mit der Jahresrechnung zu berechnen.
8 Preisanpassung
8.1 Eine Preisanpassung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit einer Preisgarantie wird – mit Ausnahme einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 8.3 oder Ziffer8.4 – ausgeschlossen.
8.2 Ist keine Preisgarantie vereinbart oder ist deren Zeitraum abgelaufen, erfolgt die Änderung der Preise entsprechend §5 Abs.2 StromGVV. eprimo ist verpflichtet, Sie zu den beabsichtigten Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll, durch briefliche Mitteilung zu informieren. Im Falle der Änderung der Preise sind Sie berechtigt – auch innerhalb einer etwaigen Erstlaufzeit – den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nicht bei einer Preiserhöhung nach Ziffer8.3 oder Ziffer8.4. Die Preisänderung wird nicht wirksam, wenn Sie bei fristgemäßer Kündigung des Vertrags die Einleitung des Wechsels des Versorgers eprimo durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
8.3 Künftige Änderungen der Umsatzsteuer oder Stromsteuer kann eprimo zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an Sie weitergeben, auch soweit eine Preisgarantie vereinbart wurde. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht nicht. Bei Senkung der vorgenannten Steuern ist eprimo zur entsprechenden Minderung verpflichtet. eprimo wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z. B. mit der Jahresrechnung, informieren.
8.4 Ziffer8.3 gilt auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Erzeugung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern und / oder Abgaben und / oder Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel wirksam werden bzw. bestehende Steuern und Abgaben teilweise oder vollumfänglich aufgehoben werden.
9 Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen an Kundenanlagen, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sowie Änderungen der Bedarfsart sind eprimo schriftlich mitzuteilen.
10 Unterbrechung der Lieferung
10.1 eprimo ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
10.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist eprimo berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. eprimo kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf eprimo eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro im Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus angekündigt.
10.3 eprimo lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die vom Netzbetreiber eprimo für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Ihnen bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass eprimo geringere Kosten entstanden sind.
10.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) haben Sie vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
11 Vertragsänderungen
11.1 Die Regelungen dieses Vertrags beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl.2005 I S.1970) und der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006 I S. 2391) in der Fassung vom 17. Oktober 2008 (BGBl.2008 I S.2006) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrags für eprimo unzumutbar werden, ist eprimo berechtigt, die Ziffern 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 15, 16 und 20 dieser AGB entsprechend anzupassen.
11.2 Eine solche Vertragsänderung wird Ihnen mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn Sie in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird Sie eprimo bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen.
12 Bonitätsauskunft
eprimo ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen, die auch die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswertes für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden beinhaltet (sog. Scoring). Zu diesem Zweck übermittelt eprimo Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Informationen zum Schufa Scoring und zum Schufa Wahrscheinlichkeitswert fi nden Sie unter www.meineSCHUFA.de / Score. eprimo ist auch berechtigt, ein Scoring mit den vorgenannten und den Anmeldedaten selbst durchzuführen. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaft zu Merkmalen der Bonität des Kunden einschließlich des Scoringwertes kann eprimo den Auftrag zur Energielieferung des Kunden ablehnen.
13 Datenschutz
eprimo verarbeitet und nutzt die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Übermittlung an Dritte erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z. B. Abrechnung Netznutzungsentgelte). eprimo nutzt Ihre Daten, um Ihnen briefliche Informationen über eigene Angebote und Produkte zuzusenden sowie für die Markt- und Meinungsforschung. Sie sind berechtigt, der werblichen Nutzung Ihrer Daten jederzeit gegenüber eprimo über die in Ziffer19 genannten Kontaktmöglichkeiten zu wider sprechen.
14 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste
14.1 eprimo wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
14.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten. Informationspflichten gemäß §312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB
Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG
15 Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug
15.1 Für Laufzeit, Kündigungsfrist und etwaige automatische Verlängerung des Stromlieferungsvertrags gelten die im Auftrag getroffenen Regelungen. Sollte hierzu keine gesonderte Regelung für den von Ihnen gewählten Tarif bestehen, so kann der Stromlieferungsvertrag von jeder Seite mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
15.2 Die Laufzeit des Stromlieferungsvertrags beginnt mit dem von eprimo mitgeteilten Beginn der Belieferung.
15.3 eprimo ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 10.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 10.2 dieser AGB ist eprimo zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer10.2 Satz2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.
15.4 Im Falle des Umzugs sind Sie berechtigt, den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Das gilt entsprechend, wenn Sie Gewerbestrom beziehen und Sie Ihren Firmen-/ Gewerbestandort wechseln.
15.5 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß §314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.
15.6 Die Kündigung bedarf der Textform.
16 Versorgungsstörungen
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, eprimo von der Leistungspflicht befreit. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von eprimo gemäß Ziffer10 beruht. eprimo wird Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie eprimo bekannt sind oder von eprimo in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
17 Haftung
Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer16 Satz1 haftet eprimo nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 16 Satz1 können Sie gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt eprimo Ihnen auf Anfrage gerne mit.
18 Vertragspartner
eprimo GmbH, Flughafenstraße 20, 63263 Neu-Isenburg, Geschäftsführer: Dr. Dietrich Gemmel, Dr. Martina Sanfleber
19 Kundenbetreuung, Kundenbeschwerden
19.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: eprimo GmbH, Abteilung Kundenbetreuung, Flughafenstraße 20, 63263 Neu-Isenburg; telefonisch: Service-Hotline 0800/60 60 110 (kostenlos aus dem dt. Festnetz), für Anrufe aus dem Mobilfunknetz: 069/80 88 12 34 (es entstehen die gemäß Ihrem Mobilfunkvertrag üblichen Verbindungskosten für Anrufe ins dt. Festnetz); E-Mail: kundenbetreuung@eprimo.de. eprimo wird Ihre Beanstandung binnen einer Frist von vier Wochen beantworten.
19.2 Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer 19.1 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des §111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de ,info@schlichtungsstelle-energie.de, 030/27 57 240-0 wenden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs.1 Nr.4 BGB gehemmt.
19.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn, telefonisch (Mo.-Fr. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr): 030/22 480-500 oder 01805/101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetz 14 ct/min; Mobilfunk maximal 42 ct/min); Telefax: 030/22 480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
20 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
20.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt / Main, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. eprimo ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
20.2 Sie dürfen Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von eprimo abtreten.
20.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
20.4 Ist eine Bestimmung des Stromlieferungsvertrags und / oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gas Druckstand: Februar 2012
1 Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn
1.1 Aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrags beziehen Sie nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gas für Ihren Eigenbedarf in dem im Auftrag genannten Tarif (bitte beachten Sie den Verwendungshinweis unter Ziffer20).
1.2 Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald eprimo dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch eprimo. Voraussetzung für das Zustandekommen des Gaslieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass eprimo die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Gaslieferungsvertrags vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat.
1.3 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte der bisherige Gaslieferungsvertrag des Kunden eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch eprimo im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird der Gaslieferungsvertrag mit eprimo sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung des bisherigen Gaslieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.
2 Preisbestandteile
Im Gaspreis sind u. a. die Umsatzsteuer, die Erdgassteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung und die Konzessionsabgaben enthalten.
3 Preisänderungen
3.1 Ist keine Preisgarantie vereinbart oder ist deren Zeitraum abgelaufen, werden Änderungen der Preise jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe gegenüber den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. eprimo ist verpflichtet, den Kunden zu den beabsichtigten Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll, durch briefliche Mitteilung zu informieren.
3.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags mit eprimo gem. Ziffer3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
3.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden.
3.4 Die Kündigung bedarf der Textform. eprimo soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
4 Änderungen von Steuern und Abgaben
4.1 eprimo ist verpflichtet, künftige Änderungen der Umsatzsteuer und / oder der Erdgassteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens an den Kunden weiterzugeben. Bei Verträgen mit Preisgarantie gilt dies auch innerhalb der Preisgarantiefrist.
4.2 Die Anpassung der in Ziffer4.1 genannten Steuern erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nicht zur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer15 bleibt unberührt. eprimo wird den Kunden über die angepassten Preise mit der Jahresrechnung informieren.
4.3 Ziffer4.1 und 4.2 gelten auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Erzeugung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von Erdgas belastende Steuern und / oder Abgaben und / oder Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel wirksam werden bzw. bestehende Steuern und Abgaben teilweise oder vollumfänglich aufgehoben werden.
5 Ablesung der Messeinrichtung
eprimo ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die eprimo vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. eprimo kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder eines Lieferantenwechsels erfolgt. Im Falle der Ablesung durch den Kunden hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen eprimo mitzuteilen. Im Falle einer unterjährigen Rechnung (Ziffer 7.2) verpfl ichtet sich der Kunde, soweit er nicht über ein Messsystem im Sinne des §21 d Abs 1 EnWG (Smartmeter) verfügt, zur Selbstablesung des Zählerstandes gemäß dem von eprimo vorgegebenen und dem von dem Kunden gewählten Rechnungsturnus entsprechenden Ableseplan. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf eprimo den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von eprimo den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
6 Messeinrichtungen, Berechnungsfehler
6.1 eprimo ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt eprimo, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von eprimo zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt eprimo den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgen den Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7 Abrechnung und Verzug
7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von eprimo festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum nicht wesentlich überschritten werden darf. Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. eprimo wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird eprimo die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von eprimo angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
7.2 Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Sie können eprimo den gewünschten Rechnungsturnus mitteilen. Jede zusätzliche unterjährige Rechnung wird Ihnen in Höhe der in strukturell vergleichbaren Fällen entstehenden Kosten pauschal berechnet, es sei denn, die Verbrauchswerte werden über ein Messsystem im Sinne des §21 d Abs.1 EnWG (Smartmeter) ausgelesen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
7.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
7.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von eprimo angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
7.5 Sofern der Kunde Gas für überwiegend gewerblichen oder beruflichen Bedarf bezieht, steht als Zahlungsmöglichkeit ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Verfügung. Bezieht der Kunde Gas für die Bedarfsart Haushalt, steht daneben auch als Zahlungsmöglichkeit die Überweisung offen. Bei Überweisung behält eprimo sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2 Euro brutto mit der Jahresrechnung zu berechnen.
7.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann eprimo, wenn eprimo erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nachdem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
7.7 Der Kunde kann gegen Ansprüche von eprimo nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
8 Vorauszahlung
8.1 eprimo kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung.
8.2 Sofern der Kunde entgegen Ziffer8.1 keine Vorauszahlung leistet, gilt Ziffer15.2 Satz2 entsprechend.
9 Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen an Kundenanlagen, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sowie Änderungen der Bedarfsart sind eprimo schriftlich mitzuteilen.
10 Unterbrechung bei Energiediebstahl und anderen Zuwiderhandlungen
10.1 eprimo ist berechtigt, die Gaslieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Gaslieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
10.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist eprimo berechtigt, die Gaslieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. eprimo kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf eprimo eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro im Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.
10.3 eprimo hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
10.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
11 Vertragsänderungen
11.1 Die Regelungen dieses Vertrags beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl.2005 I S.1970) und der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl.2006 I S.2396)“ in der Fassung vom 17. Oktober 2008 (BGBl.2008 I S.2006) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrags für eprimo unzumutbar werden, ist eprimo berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 10, 12, 15 und 16 dieser AGB entsprechend anzupassen.
11.2 eprimo wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer11.1 mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von eprimo bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.
12 Bonitätsauskunft
eprimo ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen, die auch die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswertes für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden beinhaltet (sog. Scoring). Zu diesem Zweck übermittelt eprimo Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Informationen zum Schufa Scoring und zum Schufa Wahrscheinlichkeitswert fi nden Sie unter www.meineSCHUFA.de / Score. eprimo ist auch berechtigt, ein Scoring mit den vorgenannten und den Anmeldedaten selbst durchzuführen. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaft zu Merkmalen der Bonität des Kunden einschließlich des Scoringwertes kann eprimo den Auftrag zur Energielieferung des Kunden ablehnen.
13 Datenschutz
eprimo verarbeitet und nutzt die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Übermittlung an Dritte erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z. B. Abrechnung Netznutzungsentgelte). eprimo nutzt die Daten des Kunden, um dem Kunden briefliche Informationen über eigene Angebote und Produkte zuzusenden sowie für die Markt- und Meinungsforschung. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber eprimo über die in Ziffer19 genannten Kontaktmöglichkeiten zu widersprechen.
14 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste
14.1 eprimo wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
14.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten. Informationspflichten gemäß §312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB
Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S.2 EGBGB und §41 Abs.1 Nr.7 EnWG
15 Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug
15.1 Für Laufzeit, Kündigungsfrist und etwaige automatische Verlängerung des Gaslieferungsvertrags gelten die im Auftrag getroffenen Regelungen. Sollte hierzu keine gesonderte Regelung für den vom Kunden gewählten Tarif bestehen, so kann der Gaslieferungsvertrag von jeder Seite mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer15.2, 15.3 und 15.4 bleiben unberührt.
15.2 eprimo ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer10.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer10.2 dieser AGB ist eprimo zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer10.2 Satz2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.
15.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, diesen Gaslieferungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Das gilt entsprechend, wenn der Kunde Gas zu gewerblichen Zwecken bezieht und der Kunde den Firmen-/ Gewerbestandort wechselt.
15.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß §314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.
15.5 Die Kündigung bedarf der Textform.
16 Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz betriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, eprimo von der Leistungspflicht befreit. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von eprimo gemäß Ziffer10 beruht. eprimo wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie eprimo bekannt sind oder von eprimo in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
17 Haftung
Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer16 Satz1 haftet eprimo nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 16 Satz1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt eprimo dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
18 Vertragspartner
eprimo GmbH, Flughafenstraße 20, 63263 Neu-Isenburg, Geschäftsführer: Dr. Dietrich Gemmel, Dr. Martina Sanfleber
19 Kundenbetreuung, Kundenbeschwerden
19.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: eprimo GmbH, Abteilung Kundenbetreuung, Flughafenstraße 20, 63263 Neu-Isenburg; telefonisch: Service-Hotline 0800/60 60 110 (kostenlos aus dem dt. Festnetz), für Anrufe aus dem üblichen Verbindungskosten für Anrufe ins dt. Festnetz); E-Mail: kundenbetreuung@eprimo.de. eprimo wird Ihre Beanstandung binnen einer Frist von vier Wochen beantworten.
19.2 Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer 19.1 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des §111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelle-energie.de, 030/27 57 240-0 wenden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß §204 Abs.1 Nr.4 BGB gehemmt.
19.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn, telefonisch (Mo.-Fr. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr): 030/22480-500 oder 01805/101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetz 14 ct/min; Mobilfunk maximal 42 ct/min); Telefax: 030/22 480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
20 Verwendungshinweis
Für die Erdgaslieferung auf der Grundlage dieses Vertrags gilt folgender Verwendungshinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
21 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
21.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt / Main, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. eprimo ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
21.2 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von eprimo abtreten.
21.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
21.4 Ist eine Bestimmung des Gaslieferungsvertrags und / oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung — StromGVV)
Download der Strom GVV Druckstand: Februar 2012
Aufgrund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBI. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrags zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform soll eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer) 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrags darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrags durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Teil 2 Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrags verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
§ 5 Art der Versorgung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
§ 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die allgemeinen Preise oder allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung — StromGVV) Strom GVV Druckstand: 1. August 2011 Seite 2 Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4 Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 12 Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) lm Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Abs. 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vom- hundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem GrundversorgungsverhäItnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5 Beendigung des GrundversorgungsverhäItnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Druckstand: 1. August 2011 Seite 3 Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20 Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 21 Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 23 Übergangsregelungen
(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.
Ergänzende Bedingungen der eprimo GmbH
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung — StromGVV) (BGBl. I S. 2391) vom 26. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) sowie Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom der eprimo GmbH
1 Ablesung von Messeinrichtungen
1.1 Die eprimo GmbH kann den Kunden zur Ablesung der Messeinrichtung und Mitteilung des Zählerstandes auffordern. Im Falle der Ablesung durch den Kunden hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der eprimo GmbH mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch (z. B. über die ServiceHotline), schriftlich (per Brief, Fax), per Email oder über die Homepage erfolgen. Im Falle einer unterjährigen Rechnung (nachstehend Ziffer 2.1) verpfl ichtet sich der Kunde, soweit der Kunde nicht über ein Messsystem im Sinne des § 21 d Abs. 1 EnWG (Smartmeter) verfügt, zur Selbstablesung des Zählerstandes gemäß dem von der eprimo GmbH vorgegebenen und dem von dem Kunden gewählten Rechnungsturnus entsprechenden Ableseplan. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, darf eprimo den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauchs eines vergleichbaren Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
1.2 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtung gemäß § 8 Abs. 2 StromGVV oder Ziffer 6.1 der Strom AGB bei der eprimo GmbH, hat dies schriftlich zu erfolgen.
2 Rechnungsstellung, Zahlungsweisen
2.1 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich mit Ablauf eines Abrechnungsjahres (=Jahresturnus) mit der Jahresrechnung. Sollte der Kunde eine zusätzliche monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnung wünschen, wird jede zusätzliche unterjährige Rechnung in Höhe der in strukturell vergleichbaren Fällen entstehenden Kosten pauschal berechnet, es sei denn, die Verbrauchswerte werden über ein Messsystem im Sinne des § 21 d Abs.1 EnWG (Smartmeter) ausgelesen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
2.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge selbst zu überweisen.
3 Zahlungsverzug
Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der eprimo GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich abgemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet. Die konkrete Höhe der Pauschale entnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
4 Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sowie die Änderung der Bedarfsart sind der eprimo GmbH schriftlich mitzuteilen.
5 Kundenbetreuung, Kundenbeschwerden
5.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: eprimo GmbH, Abteilung Kundenbetreuung, Flughafenstraße 20, 63263 NeuIsenburg; telefonisch: ServiceHotline 0800/6060110 (kostenlos aus dem dt. Festnetz), für Anrufe aus dem Mobilfunknetz: 069/80881234 (es entstehen die gemäß Ihrem Mobilfunkvertrag üblichen Verbindungskosten für Anrufe
ins dt. Festnetz); EMail: kundenbetreuung(at)eprimo.de. eprimo wird Ihre Beanstandung binnen einer Frist von vier Wochen beantworten.
5.2 Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer 5.1 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelleenergie.de, info@schlichtungsstelleenergie.
de, 030/27572400 wenden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes
Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
5.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn, telefonisch (Mo.Fr. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr): 030/22480500 oder 01805/101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetz 14 ct/min; Mobilfunk maximal 42 ct/min); Telefax: 030/22480323; EMail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de).
6 Inkrafttreten
Diese ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft.
Download der Preisliste der eprimo GmbH
Gemäß Ziffer 7.3, 7.5 und 7.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom, Ziffer 7.2, 7.5 und 7.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gas bzw. Ziffer 2.1 der Ergänzenden Bedingungen zur Versorgung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz ist eprimo berechtigt, bestimmte Kosten pauschal festzulegen und entsprechend in Rechnung zu stellen. Diese finden Sie nachfolgend aufgeführt:
1. Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung
1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der eprimo GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
1.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:
1.2.1 Mahnung: 7,50 Euro
1.2.2 Telefoninkasso: 19,00 Euro
1.2.3 Nachinkassogang: 63,68 Euro
1.2.4 Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit: Preis gemäß allgemeiner Geschäftsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers, zuzüglich 15 % Zuschlag durch die eprimo GmbH
1.2.5 Fristlose Vertragsbeendigung inklusive Übergabe an Inkassobüro: 23,00 Euro
1.2.6 Bearbeitungspauschale für Bankrückläufer: 5,00 Euro
Der Kunde hat darüber hinaus eprimo die tatsächlich anfallenden Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten.
2. Sonstige Kosten:
2.1
2.1.1 Bearbeitungspauschale für Kontenaufstellung: 10,71 Euro
2.1.2 Bearbeitungspauschale für Adressermittlung: 5,00 Euro
2.1.3 Bearbeitungspauschale je zusätzlich unterjährig erstellter Rechnung: 11,90 Euro
2.2 Beziehen Sie Energie für die Bedarfsart Haushalt, steht Ihnen auch die Zahlungsmöglichkeit Überweisung offen. Bei Überweisung behält eprimo sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2 Euro brutto mit der Jahresrechnung zu berechnen.
3. Sonstiges:
Die eprimo GmbH behält sich grundsätzlich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Die Beträge in Ziffer 1.2.4 für die Wiederherstellung der Versorgung und in Ziffer 2. enthalten die Umsatzsteuer in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z.Z. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Stand: 01.02.2012








